Allgemeine Vertragsbedingungen der Firma APPINA TRAVEL GmbH für Verträge mit Wiederverkäufern
1. Vertragsgegenstand, Stellung der Vertragsparteien, Rechtsgrundlagen, Geltung von Geschäftsbedingungen
1.1. Die vertragliche Leistungspflicht der Firma APPINA TRAVEL GmbH, nachstehend APPINA abgekürzt, besteht in der Verschaffung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen (einzelne Reiseleistungen oder eine Gesamtheit von Reiseleistungen, diese nachfolgend „Reisepakete“ genannt) an den Auftraggeber (nachstehend „AG“) abgekürzt, bzw. an die Teilnehmer seiner Reisen oder Veranstaltungen. Die Leistungspflicht von APPINA bestimmt sich nach den vertraglichen Vereinbarungen und diesen Vertragsbedingungen.
1.2. APPINA ist gegenüber dem AG unmittelbar zur Leistungserbringung verpflichteter Vertragspartner, soweit nicht APPINA nach Ziff. 12.7 dieser Vertragsbestimmungen oder nach den individuellen vertraglichen Vereinbarungen lediglich Vermittler von Reiseleistungen an den AG ist.
1.3. Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen APPINA und dem AG finden in erster Linie die im Einzelfall getroffenen Vereinbarungen, sodann diese Vertragsbedingungen und hilfsweise die Vorschriften des Werkvertragsrechts, §§ 631 ff. BGB und im Übrigen ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
1.4. APPINA hat nicht die Stellung eines Pauschalreiseveranstalters. Die Vorschriften der §§ 651a-y BGB, der Art. 250 – 253 EGBGB sowie sonstige gesetzliche Vorschriften für Pauschalreisen und Pauschalreiseveranstalter finden in Übereinstimmung mit § 651a BGB und der Gesetzesbegründung zur Ausnahme von Paketreiseveranstaltern im neuen Reiserecht (vgl. Begründung im Regierungsentwurf zu § 651a BGB vorletzter Absatz) auf das Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen APPINA und dem AG weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung. Die Anwendung solcher Vorschriften wird in Form einer ausdrücklichen Rechtswahl ausgeschlossen. Entsprechendes gilt für Bestimmungen der Europäischen Union über Pauschalreiseverträge, Pauschalreiseveranstalter und verbundene Reiseleistungen. Deshalb ist der AG nicht berechtigt, im Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden bei einer Pauschalreise gemäß § 651d BGB, Art. 250 EGBGB statt des AG die APPINA als Unternehmen zu benennen.
1.5. Geschäftsbedingungen des AG haben keine Gültigkeit. Dies gilt auch dann, wenn der AG solche Geschäftsbedingungen für anwendbar erklärt und APPINA einer solchen Erklärung im Einzelfall oder allgemein nicht ausdrücklich widerspricht.
1.6. Diese Geschäftsbedingungen gelten jeweils in ihrer aktuellen Fassung und ersetzen alle früheren Vereinbarungen über Leistungserbringung ab dem 01.07.2018. Liegt keine aktuelle Fassung vor, so gilt, soweit nicht etwas anderes im Einzelfall ausdrücklich vereinbart wurde, die vorliegende Fassung auch für alle künftigen Verträge zwischen APPINA und dem AG.
1.7. Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für Verträge mit gewerblichen Kunden, welche die vertragsgegenständlichen Reiseleistungen als Reiseveranstalter im Rahmen von Pauschalreiseverträgen oder in sonstigen Tätigkeitsformen als unmittelbarer Vertragspartner ihrer Kunden vermarkten. Sie gelten demnach nicht für Verträge mit einzelnen Verbrauchern oder Verbrauchergruppen (Verbraucher i.S. von §13 BGB).
1.8. Vertragliche Beziehungen zwischen APPINA und den Teilnehmern des AG werden nicht begründet.
1.9. Für Geschäftsbedingungen von Leistungserbringern, insbesondere Fluggesellschaften, Beförderungsunternehmen, Kartenverkaufsstellen, Hotels und Auslandsagenturen gilt:
a) Die zwischen APPINA und dem AG getroffenen Vereinbarungen haben grundsätzlich Vorrang vor den Bestimmungen in solchen Geschäftsbedingungen.
b) Die Bestimmungen in solchen Geschäftsbedingungen gelten jedoch bezüglich darin begründeter Verpflichtungen des Leistungsempfängers, also des AG und/oder seiner Teilnehmer, wenn und insoweit sie zwischen APPINA und dem AG nach den für Verträge unter Kaufleuten geltenden Regeln als vertragliche Pflicht des AG vereinbart wurden.
1.10. Geschäftsbedingungen, insbesondere Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen (beispielsweise der Deutsche Bahn AG oder von Beförderungsunternehmen im öffentlichen Nahverkehr) die auf der Grundlage gesetzlicher Bestimmungen im Inland oder im Ausland ohne ausdrückliche Bekanntgabe und/oder Vereinbarung Gültigkeit haben, gelten im Rechtsverhältnis zum AG auch dann, wenn dieser hiervon keine Kenntnis hat oder von APPINA auf deren Anwendbarkeit oder Gültigkeit für das Vertragsverhältnis und die jeweilige Reiseleistung nicht hingewiesen wurde.
2. Vertragsabschluss
2.1. Der AG kann sein Interesse an der Buchung der von APPINA angebotenen Reiseleistungen telefonisch, per E-Mail, per Fax, über das Internet und schriftlich übermitteln. Diese Interessenbekundung ist für den AG und APPINA unverbindlich und begründet keinen Anspruch auf das Zustandekommen eines Vertrages.
2.2. APPINA wird auf der Grundlage der Interessenbekundung des AG zunächst Auskunft über die Verfügbarkeit der gewünschten Reiseleistungen erteilen und Vorschläge zu den möglichen Reiseleistungen und zum Reiseablauf unterbreiten. Derartige Vorschläge sind für APPINA und den AG unverbindlich und freibleibend. Sie begründen keinen Anspruch auf das Zustandekommen eines entsprechenden Vertrages. Dies gilt auch für die mehrfache oder wiederholte Unterbreitung solcher Vorschläge. Soweit nichts anderes zuvor ausdrücklich vereinbart ist, sind solche Vorschläge und Auskünfte über die Verfügbarkeit für den AG kostenfrei.
2.3. Auf der Grundlage der Abstimmungen nach Ziff. 2.2 unterbreitet APPINA dem AG in Textform ein verbindliches Vertragsangebot und bietet dem AG damit den Vertragsabschluss verbindlich auf der Grundlage dieser Vertragsbedingungen, aller Angaben und Hinweise im Angebot, sowie gegebenenfalls im Angebot als Angebotsgrundlage ausdrücklich in Bezug genommener Preislisten, Unterlagen oder ergänzenden Informationen an.
2.4. Soweit im Angebot nichts anderes ausdrücklich angegeben ist, kann das Angebot nur in Textform angenommen werden. APPINA ist an sein Angebot für die Dauer von 2 Tagen gebunden. Ist im Angebot eine abweichende Frist für die Annahme des Angebots ausdrücklich bezeichnet, so gilt diese. Das Angebot ist für APPINA nur bis zum Ablauf der geltenden Frist verbindlich und kann vom AG nur innerhalb dieser Frist mit Zugang der Annahmeerklärung bei APPINA zu geschäftsüblichen Zeiten angenommen werden. APPINA ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, verspätet eingehende Annahmeerklärungen anzunehmen. In diesem Fall wird APPINA den AG unverzüglich vom verspäteten Eingang und darüber unterrichten, ob sie die Annahme des Angebots trotz des verspäteten Eingangs akzeptiert.
2.5. Soweit der AG gegenüber APPINA keine abweichende Verabredung getroffen hat, gilt jeder Mitarbeiter des AG als berechtigt, das Angebot rechtsverbindlich für den AG anzunehmen.
2.6. Der Vertrag kommt rechtsverbindlich mit dem Eingang der Annahmeerklärung des AG bei APPINA zu Stande, ohne dass es einer Eingangsbestätigung oder Buchungsbestätigung bedarf. APPINA wird dem AG jedoch im Regelfall den Eingang seiner Annahmeerklärung in Textform bestätigen und gleichzeitig oder nachfolgend die entsprechende Rechnung für vereinbarte Anzahlungen und /oder die Restzahlung übermitteln.
2.7. Soweit die Annahmeerklärung des AG Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstige Änderungen enthält, kommt der Vertrag nur dann zu Stande, wenn APPINA eine entsprechende Rückbestätigung unter Einschluss dieser Erweiterungen, Einschränkungen oder Änderungen vornimmt. Ansonsten kommt der Vertrag nicht zu Stande. Entsprechendes gilt, soweit der AG in der Annahmeerklärung Bedingungen bezüglich der Reiseleistungen oder des Reiseablaufs stellt, die nicht Inhalt des Angebots von APPINA waren. Hierunter fallen insbesondere Bedingungen für ganz bestimmte Flugzeiten, Flugstrecken, Hotels, bestimmte Reiseleitungspersonen oder Streckenführungen).
2.8. Der AG ist demnach gehalten, soweit er Erweiterungen, Einschränkungen oder Ergänzungen gegenüber dem ihm zugegangenen Angebot wünscht, solche unverzüglich mit APPINA abzuklären und diese zur Übermittlung eines entsprechend geänderten Angebots zu veranlassen, falls APPINA hierzu bereit und in der Lage ist.
2.9. Soweit APPINA Reiseleistungen oder Reisepakete auch zur sofortigen Direktbuchung ohne vorangehendes schriftliches Angebot anbietet, kommt der Vertrag, abweichend von den vorstehenden Bestimmungen, dadurch zu Stande, dass der AG an APPINA schriftlich oder per Fax eine verbindliche Buchungserklärung (soweit vorgesehen mit einem entsprechenden Buchungsformular von APPINA) übermittelt und APPINA die Buchung in Textform an den AG bestätigt. In diesem Fall ist der AG 5 Werktage ab Zugang seiner Buchung bei APPINA an sein diesbezügliches Vertragsangebot gebunden. Weicht in diesem Fall die Buchungsbestätigung von APPINA von der Buchung des AG ab, so liegt darin ein neues Angebot von APPINA. Auf der Grundlage dieses neuen Angebots kommt der Vertrag zu Stande, wenn der AG dieses geänderte Angebot durch ausdrückliche Erklärung oder durch schlüssiges Verhalten, insbesondere durch Leistung der Anzahlung oder Restzahlung annimmt.
2.10. Für Optionen gilt:
a) Optionen im Sinne dieser Bestimmung sind Reservierungen einzelner Reiseleistungen oder gesamter Reisepakete zu Gunsten des AG vor Abschluss des Vertrages oder, soweit der Vertrag bereits abgeschlossen wurde, vor einer rechtsverbindlichen Vereinbarung über ergänzende Reiseleistungen.
b) Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Optionen grundsätzlich Festoptionen. Dies bedeutet, dass bezüglich der reservierten Reiseleistungen oder Reisepakete nach Ablauf der Optionsfrist eine verbindliche Abnahmepflicht für den AG entsteht, soweit er nicht innerhalb der Optionsfrist erklärt, die reservierten Reiseleistungen oder Reisepakte nicht in Anspruch nehmen zu wollen.
c) Die entsprechende Erklärung muss APPINA innerhalb der Frist zu geschäftsüblichen Zeiten in Textform zugehen, soweit nicht ausdrücklich vereinbart ist, dass die Erklärung auch in anderer Form übermittelt werden kann.
d) Ist ausnahmsweise eine Verfallsoption vereinbart, so bedeutet dies, dass die für den AG vorgenommene Reservierung ohne Zahlungspflicht des AG verfällt, falls er innerhalb der vereinbarten Frist nicht ausdrücklich erklärt, die Reiseleistungen oder Reisepakete abnehmen zu wollen. Die vorstehende Regelung über Art und Zeitpunkt der Erklärung gilt entsprechend.
2.11. Änderungen, Ergänzungen, Erweiterungen, Zusicherungen und Nebenabreden nach Vertragsschluss bedürfen der Textform. Soweit diese telefonisch oder mündlich verabredet werden, ist die Textform nach den Grundsätzen kaufmännischer Bestätigungsschreiben gewahrt, wenn APPINA dem AG entsprechende Vereinbarungen in Textform bestätigt und der AG einer solchen Bestätigung nicht unverzüglich widerspricht.
3. Leistungen und Leistungsänderungen, Fremdprospekte, Auskünfte und Zusicherungen
3.1. Die Leistungsverpflichtung von APPINA bestimmt sich bei Verträgen, die auf der Grundlage eines schriftlichen Angebots von APPINA abgeschlossen werden, aus den darin enthaltenen Angaben über Preise und Leistungen nach Maßgabe sämtlicher im Angebot oder in zusätzlich übermittelten Unterlagen enthaltenen Hinweise und Erläuterungen.
3.2. Bei Verträgen, die auf der Grundlage einer Prospektausschreibung oder einer Internetwerbung durch unmittelbare Buchung des AG und entsprechender Buchungsbestätigung von APPINA (Siehe Ziff. 2.10) abgeschlossen werden, bestimmt sich die Leistungspflicht von APPINA nach der Prospektausschreibung, bzw. den Angaben im Internet in Verbindung mit der darauf Bezug nehmenden Buchungsbestätigung von APPINA.
3.3. Grundsätzlich ist APPINA entsprechend den vorstehenden Bestimmungen nur zur Erbringung der Leistungen in dem konkret vereinbarten Umfang und der konkret vereinbarten Art verpflichtet. Insbesondere können aus dem Gesamtpreis, dem Preis einer Einzelleistung, aus Klassifizierungs- und Kategorieangaben keine Leistungsansprüche des AG oder Leistungsmerkmale hergeleitet werden, wenn diese nicht konkret und ausdrücklich vereinbart wurden. Dies gilt insbesondere bezüglich der Ausstattung von Unterkünften (beispielsweise hinsichtlich der Ausstattung mit Minibars, Klimaanlagen, Fahrstühlen, Nebenkosten).
3.4. Werden Sonderwünsche des AG im Angebot, in Buchungsbestätigungen, in Zusatzvereinbarungen oder in sonstigen Vertragsgrundlagen als unverbindlich bezeichnet, so besteht die Verpflichtung von APPINA ausschließlich in der Weiterleitung solcher Sonderwünsche an die beteiligten Leistungserbringer. Zum verbindlichen Vertragsinhalt werden Sonderwünsche nur bei ausdrücklicher Bestätigung in Textform. Bestätigungen von Leistungserbringern sind für APPINA nicht verbindlich.
3.5. Bei Flügen sind Non-Stopp- und Direktflüge nur bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung geschuldet. Ansonsten kann die Erbringung von Flugleistungen grundsätzlich durch Umsteigeflüge, Gabelflüge oder Drehkreuzflüge erbracht werden. Bei Zugbeförderungen ist die Beförderung mit einer bestimmten Zugart (z.B. ICE/TGV) nur dann geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
3.6. Außendienstbeauftragte, Messepersonal, Reisevermittler (z.B. Reisebüros) und Leistungserbringer (z.B. Hotels, Beförderungsunternehmen) sind von APPINA nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Vertrages abändern, über die vertraglich von APPINA zugesagten Leistungen hinausgehen oder im Widerspruch zur Leistungsbeschreibung oder Angaben und Auskünften von APPINA stehen.
3.7. APPINA ist ausdrücklich nicht verpflichtet, dem AG vor Vertragsschluss sämtliche Informationen zur Verfügung zu stellen, die der AG bezüglich der vertragsgegenständlichen Leistungen im Hinblick auf die vorvertraglichen Informationspflichten des AG nach Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber seiner Reiseteilnehmer von APPINA benötigt. APPINA wird die der APPINA vorliegenden Informationen nach Feststehen der Reisedurchführung an den AG übermitteln.
3.8. APPINA ist nach den Bestimmungen des Rechtsberatungsgesetzes nicht berechtigt, dem AG Hinweise zur rechtlichen Gestaltung seiner Reiseausschreibung, der vorvertraglichen Informationen, des Formblattes, des Buchungsformulars (Reiseanmeldung), der Buchungsbestätigung und der Buchungsabwicklung zu erteilen. Demgemäß schuldet APPINA keinerlei diesbezüglichen Beratungen und Hinweise.
3.9. Von den Leistungen von APPINA grundsätzlich nicht umfasst sind Versicherungen zu Gunsten des AG selbst. Dem AG wird der Abschluss einer Personen- und Sachschadenversicherung für Reiseveranstalter oder für seine sonstige Tätigkeitsform, bei Flugreiseleistungen unter Einschluss der Deckung für die Haftung als vertraglicher Luftfrachtführer, dringend empfohlen.
3.10. Orts- und Hotelprospekte, Prospekte oder Angaben und Unterlagen sonstiger Leistungserbringer, sowie entsprechende Internetausschreibungen, die nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem AG zur Grundlage der vertraglichen Leistungspflicht von APPINA gemacht wurden, sind für APPINA und deren Leistungspflicht werden nicht Vertragsinhalt. Dies gilt auch dann, wenn solche Unterlagen dem AG von APPINA zusammen mit dem Angebot oder später zu Informationszwecken zur Verfügung gestellt wurden.
3.11. Grundsätzlich sind APPINA Leistungsänderungen gestattet, wenn die Teilnehmer des AG nach den gesetzlichen Bestimmungen und der einschlägigen Rechtsprechung verpflichtet sind, derartige Änderungen ohne Anspruch auf eine erhebliche Minderung des Reisepreises oder ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag hinzunehmen. Dies gilt insbesondere für nicht wesentliche Änderungen im Reiseablauf, Änderungen von Flugzeiten im Rahmen des vertraglich vorgesehenen An- und Abreisetages, der Flugroute und des Fluggeräts. Es gilt bei Besichtigungsreisen insbesondere auch für die Umstellung und Änderung von Programmabläufen sowie die Ersetzung von Programmpunkten und Besichtigungspunkten.
3.12. Bei Flugreisen dienen An- und Abreisetage der Beförderung, nicht der Erholung oder dem Programm, falls etwas anderes nicht ausdrücklich vereinbart ist. Mit Änderungen von Flugzeiten ist grundsätzlich zu rechnen. Der AG ist gehalten, seine eigenen Programmteile, seine eigenen Beförderungsleistungen und –zeiten, insbesondere seinen Bus- und Personaleinsatz, hierauf auszurichten und die Bewerbung entsprechend auszugestalten. Er hat sich solche Änderungen gegenüber seinen Teilnehmern rechtswirksam vorzubehalten.
3.13. Darüber hinaus sind Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von APPINA nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind APPINA vor Reisebeginn gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
3.14. Eventuelle Gewährleistungsansprüche des AG bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
3.15. APPINA ist verpflichtet, den AG über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren.
3.16. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der AG berechtigt, unentgeltlich vom Vertrag zurückzutreten, wenn und insoweit seine Reiseteilnehmer aufgrund dieser Änderungen ein entsprechendes Rücktrittsrecht ihm gegenüber unverzüglich nach seiner Mitteilung an die Teilnehmer über eine solche Änderung geltend machen. Der AG selbst hat ein solches Rücktrittsrecht seinerseits unverzüglich auszuüben, soweit ihm gegenüber ein entsprechender Rücktritt durch seinen Teilnehmer erklärt wurde. Der AG ist gehalten, eine entsprechende, den Vorgaben von Gesetz und Rechtsprechung entsprechende Regelung über einen derartigen Änderungsvorbehalt mit dem Kunden, insbesondere im Rahmen seiner Reisebedingungen, zu vereinbaren.
4. Preise, Preiserhöhungen
4.1. Es gelten die im Einzelfall zwischen APPINA und dem AG vereinbarten Preise. Sind solche Preise, insbesondere bei Zusatzleistungen und Einzelleistungen nicht vereinbart, gelten die Preise in Werbe- und Buchungsgrundlagen von APPINA, die dem AG nachweislich bei Vertragsabschluss vorlagen oder zugänglich waren oder in sonstiger Weise von APPINA für anwendbar erklärt oder in Bezug genommen wurden. Hilfsweise ist die übliche oder taxmäßige Vergütungen gem. § 632 BGB zu bezahlen.
4.2. APPINA kann Preiserhöhungen verlangen, wenn dies im Einzelfall vertraglich vereinbart wurde. Dies gilt insbesondere bei Preisabsprachen, bei denen der vereinbarte Preis von der Zahl der Teilnehmer, der Art und/oder dem Umfang der tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen oder vom Zeitpunkt der Konkretisierung und Festlegung von Reiseleistungen oder Teilnehmerzahlen abhängig ist. Entsprechendes gilt bei vereinbarten Preiserhöhungen im Rahmen der Reduzierung oder Erhöhung von Teilnehmerzahlen, Leistungen oder Kontingenten.
4.3. Unabhängig von Preiserhöhungen nach den vorstehenden Bestimmung und gegebenenfalls zusätzlich zu danach zulässigen Preiserhöhungen, behält sich APPINA vor, die vertraglich vereinbarten Preise zu erhöhen, soweit
a) eine Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger,
b) eine Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder
c) eine Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse
sich unmittelbar auf die vertraglich vereinbarten Preise auswirkt.
4.4. APPINA wird den AG über die Gründe unterrichten und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitteilen.
4.5. Die Preiserhöhung berechnet sich wie folgt:
a) Bei Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen nach 4.3a) kann APPINA den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
- Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann APPINA vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.
- Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann APPINA vom Kunden verlangen.
b) Bei Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben gem. 4.3b) kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
c) Bei Erhöhung der Wechselkurse gem. 4.3c) kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für APPINA verteuert hat
4.6. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Preises hat APPINA den Kunden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren. Preiserhöhungen sind nur bis zum 25. Tag vor Reisebeginn eingehend beim AG zulässig. Bei Preiserhöhungen von mehr als 16% ist der AG berechtigt, ohne Stornierungskosten vom Vertrag zurückzutreten. Der AG hat das Rücktrittsrecht beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen unverzüglich nach der Mitteilung von APPINA über die Preiserhöhung gegenüber APPINA geltend zu machen.
4.7. Im Falle einer Erhöhung der Mehrwertsteuer auf Preise für vertraglich vereinbarte Reiseleistungen ist APPINA berechtigt, vom AG eine entsprechende Preiserhöhung zu fordern, soweit APPINA nachweist, dass sie zur entsprechenden Abführung der erhöhten Mehrwertsteuer verpflichtet ist.
4.8. Die Berechtigung zur Preiserhöhung nach den im Einzelfall getroffenen vertraglichen Vereinbarungen, nach den vorstehenden Bestimmungen sowie auf der Grundlage gesetzlicher Bestimmungen, ist unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der AG sachlich und rechtlich in der Lage ist, derartige Preiserhöhungen an seine Kunden weiterzugeben oder zur Preissenkung verpflichtet ist. Es obliegt dem AG, selbst durch entsprechende, Gesetz und Rechtsprechung entsprechende, Vereinbarungen mit seinen Kunden die Möglichkeit zur Weitergabe solcher Preiserhöhungen zu schaffen.
5. Zahlung, Zahlungsverzug, Erfüllungsort für Zahlungen, Mahnungen, Verzugszinsen, Sicherheitsleistung
5.1. APPINA kann nach Vertragsschluss Anzahlungen nach Maßgabe folgender Regelungen verlangen:
a) Anzahlungen sind grundsätzlich erst nach Vertragsabschluss zahlungsfällig.
b) Höhe, Zeitpunkt und Fälligkeit von Anzahlungen sind unabhängig davon, ob und inwieweit der AG selbst entsprechende Anzahlungen von seinen Kunden beanspruchen kann.
c) Die Höhe der Anzahlung und der Zeitpunkt der Fälligkeit der Anzahlung ergeben sich aus den im Einzelfall getroffenen vertraglichen Vereinbarungen.
d) Sind ausdrückliche Vereinbarungen über die Höhe der Anzahlung nicht getroffen worden, so beträgt die Anzahlung 10 % des Gesamtpreises.
e) Erhöht sich durch die Erweiterung von Leistungen, Kontingenten oder Teilnehmerzahlen oder durch sonstige Umstände oder vertragliche Vereinbarungen, die zu einer Preiserhöhung führen, der Gesamtpreis, wird ab dem Zeitpunkt entsprechender rechtsverbindlicher Vereinbarungen, bzw. dem Eintritt der Voraussetzungen für eine Preiserhöhung, der Differenzbetrag zwischen dem ursprünglichen Anzahlungsbetrag und dem aus dem erhöhten Gesamtpreis errechneten Anzahlungsbetrag sofort zahlungsfällig.
5.2. Weitere Zwischenzahlungen nach erfolgter Anzahlung und vor Fälligkeit der Restzahlung werden gemäß entsprechender vertraglicher Vereinbarungen zahlungsfällig.
5.3. Die Restzahlung wird fällig, wie vertraglich vereinbart. Ist eine besondere Vereinbarung nicht getroffen worden, ist die Restzahlung spätestens 35 Tage vor Leistungsbeginn der ersten vereinbarten Leistung der jeweiligen Reise fällig.
5.4. Zahlungen sind grundsätzlich in der ausdrücklich vereinbarten Zahlungsart zu leisten. Sind ausdrückliche Vereinbarungen über die Zahlungsart nicht getroffen worden, sind Zahlungen ausschließlich durch Banküberweisung zu leisten.
5.5. Erfüllungsort für jedwede Zahlungen ist der Ort des Sitzes der Bank der von APPINA für die Zahlung angegebenen Bankverbindung mit der Maßgabe, dass die Zahlungsverpflichtung nur dann ordnungsgemäß erfüllt ist, wenn der fällige Betrag dieser Bank auf die angegebene Kontoverbindung rechtzeitig gutgeschrieben wird.
5.6. Zahlungen, insbesondere aus dem Ausland, sind gebühren- und spesenfrei zu leisten. Zahlungen in Fremdwährungen sind grundsätzlich ausgeschlossen, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes ausdrücklich vereinbart wurde.
5.7. Zahlungsverzug tritt beim Vorliegen der Fälligkeitsvoraus-setzungen nach Mahnung ein, die auch mündlich und in elektronischer Textform erfolgen kann. Ohne Mahnung tritt Verzug ein, wenn der AG nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung Zahlung leistet. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der AG spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
5.8. Im Verzugsfall hat der AG fällige Forderungen mit 9 Prozent-punkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens ist APPINA vorbehalten.
5.9. Soweit APPINA zur Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, und kein vertragliches oder gesetzliches Zurückbehaltungsrecht des AG gegeben ist, gilt:
a) Es besteht ohne vollständige Bezahlung des Gesamtpreises entsprechend den vereinbarten Fälligkeiten kein Anspruch des AG auf Erbringung der vertraglichen Leistungen und/oder die Übergabe der Reiseunterlagen.
b) Leistet der AG fällige Anzahlungen, Zwischenzahlungen oder Restzahlungen nicht zu den vereinbarten Fristen, ist APPINA nach Mahnung mit Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und vom AG die Bezahlung von Stornokosten im vertraglich vereinbarten Umfang, insbesondere nach diesen Vertragsbedingungen oder auf gesetzlicher Grundlage zu verlangen.
5.10. Ein Aufrechnungsrechts des AG mit Forderungen gegen APPINA wird vertraglich ausgeschlossen. Macht der AG gegenüber fälligen Zahlungsforderungen von APPINA ein Zurückbehaltungsrecht geltend und wird dies von APPINA nicht anerkannt, so kann APPINA verlangen, dass der AG in Höhe der fälligen Zahlungen Sicherheit durch unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bankbürgschaft einer deutschen Geschäftsbank oder Sparkasse leistet oder den entsprechenden Betrag nach den gesetzlichen Bestimmungen beim zuständigen Amtsgericht hinterlegt.
5.11. Im Falle eines Zahlungsverzuges kann APPINA in Höhe von € 10,- pro Mahnung sowie die Erstattung anfallender Bankgebühren bei protestierten Bankabbuchungen oder Lastschriften verlangen.
6. Vertragliche Obliegenheiten des AG; Reiseausschreibung; vorvertragliche Informationen
6.1. Es obliegt dem AG, sämtliche Vorgaben von Gesetz und Rechtsprechung für die Tätigkeits- und Vermarktungsformen einzuhalten, für welche die vertragsgegenständlichen Leistungen Anwendung finden. Dies gilt bei Pauschalreisen insbesondere für alle Vorgaben von Gesetz und Rechtsprechung für Pauschalreiseveranstalter.
6.2. Der AG wird APPINA gegenüber seinen Teilnehmern in keiner Weise und in keinen Unterlagen als Reiseveranstalter oder Mitreiseveranstalter bezeichnen oder, bei Vermarktungsformen, die keine Pauschalreise darstellen, nicht als Leistungserbringer, Veranstalter oder Mitveranstalter bezeichnen. Insbesondere wird der AG die APPINA nicht in den Formblättern als verantwortliches Unternehmen erwähnen oder bezeichnen. Der AG wird irgendwelche Hinweise auf den Vertrag mit APPINA und die Leistungserbringung durch APPINA erst dann und nur in der Form machen, wie dies einer ausdrücklichen vorherigen Vereinbarung mit APPINA entspricht.
6.3. Der AG wird seine Reiseausschreibung ausschließlich in Übereinstimmung mit den Vereinbarungen mit APPINA über die vertraglichen Leistungen erstellen und bezüglich der von APPINA zu erbringenden vertraglichen Leistungen keine Leistungsmerkmale ausschreiben, den Kunden bestätigen oder zusichern oder entsprechende Auskünfte über Reiseleistungen erteilen, die im Widerspruch zu den mit APPINA vereinbarten Leistungsinhalten stehen oder darüber hinausgehen. Von dieser Verpflichtung des AG unberührt, bleibt das Recht und die freie Entscheidung des AG, Beförderungsleistungen und sonstige Leistungen selbst zu organisieren, anzubieten und zum Gegenstand seiner vertraglichen Leistungen und Pauschalangebote gegenüber seinen Teilnehmern zu machen.
6.4. Der AG ist, unabhängig von einer gesetzlichen oder vertraglichen Rügepflicht seiner Teilnehmer ihm gegenüber, verpflichtet, auftretende Mängel unverzüglich eine entsprechende Mängelrüge mit Abhilfeverlangen an APPINA zu richten.
6.5. Der AG ist verpflichtet, zur Vermeidung und Beseitigung von Störungen im Reiseablauf, von Reisemängeln oder von sonstigen Hindernissen für die ordnungsgemäße Erbringung der Reiseleistungen und den ordnungsgemäßen Reiseablauf beizutragen. Er hat, soweit möglich, entsprechende Maßnahmen zuvor mit APPINA abzustimmen. Der AG ist auch verpflichtet, in Erfüllung dieser Pflichten mit entsprechenden Aufwendungen in Vorlage zu treten, soweit durch solche Zahlungen Störungen im Reiseablauf, Reisemängel oder sonstige Hindernisse vermieden oder beseitigt werden können, die im Verhältnis zu den Aufwendungen des AG erheblich höhere Aufwendungen für APPINA oder Ansprüche dieser gegenüber verursachen würden. Die allgemeine gesetzliche Schadensminderungspflicht des AG bleibt hiervon unberührt.
6.6. Erfüllt der AG einzelne oder mehrere der vorstehenden Obliegenheiten nicht, so entfallen Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche des AG insoweit, als APPINA zur Abhilfe bereit und in der Lage gewesen wäre oder ein eintretender Schaden ausgeschlossen oder gemindert worden wäre.
7. Pass-, Visa- und Zollbestimmungen, Hinweise zur Versicherungen
7.1. Ohne ausdrückliche diesbezügliche vertragliche Vereinbarung besteht keine Verpflichtung von APPINA zur Information über Pass-, Visa- und Zollbestimmungen und /oder Beschaffung von Unterlagen, die für die Einreise der Teilnehmer des AG in die vertragsgegenständlichen Reiseländer erforderlich sind. Dies gilt insbesondere für die Visabeschaffung.
7.2. Hat APPINA die Beschaffung von Visa oder sonstigen, zur Einreise der Teilnehmer des AG erforderlichen Unterlagen durch ausdrückliche vertragliche Vereinbarung übernommen, so haftet APPINA gleichwohl nicht für die rechtzeitige Erteilung und den rechtzeitigen Zugang solcher Unterlagen beim AG. Das Versendungsrisiko trägt der AG unabhängig davon, ob eine Zusendung direkt durch die jeweilige diplomatische Vertretung oder den sonstigen Aussteller entsprechender Unterlagen und Bescheinigungen oder durch APPINA erfolgt.
7.3. Dem AG obliegen nach den gesetzlichen Bestimmungen sowohl als Pauschalreiseveranstalter, wie auch gegebenenfalls in anderer Funktion nach Gesetz und Rechtsprechung eigene Informations-, Aufklärungs- und Hinweispflichten zu Pass-, Visums- und Gesundheitsvorschriften. Es obliegt demnach dem AG als eigene vertragliche Pflicht gegenüber APPINA, sich unabhängig und zusätzlich zu den von APPINA erteilten Informationen, über solche Vorschriften und notwendige Unterlagen zu erkundigen und gegebenenfalls die Einhaltung durch die Teilnehmer sicherzustellen.
7.4. Ergeben sich bezüglich der von APPINA erteilten Informationen und übermittelten Unterlagen und den vom AG selbst eingeholten Informationen Unvollständigkeiten oder Widersprüche, so hat der AG APPINA hiervon unverzüglich zu unterrichten und eine Abstimmung mit APPINA herbeizuführen.
7.5. Sämtliche Nachteile, die dem AG oder seinen Teilnehmern durch die Nichtbeachtung der vorstehend festgelegten Verpflichtungen des AG entstehen, insbesondere dadurch entstehende Stornokosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt dies gilt nur dann und insoweit nicht, als die eintretenden Nachteile und Kosten ursächlich oder mitursächlich auf einer schuldhaften Verletzung diesbezüglicher vertraglicher oder gesetzlicher Verpflichtungen von APPINA beruhen.
8. Stornierung, Rücktritt, Kündigung, Ersatzteilnehmer, Umbuchungen
8.1. Soweit nichts anderes im Einzelfall ausdrücklich vertraglich vereinbart ist, besteht kein Recht des AG zum Widerruf des Vertrages oder einzelner vertraglicher Vereinbarungen, zur Kündigung oder zum Rücktritt. Etwaige Rücktrittsrechte kraft Handelsbrauch sind, insbesondere bei vertraglichen Vereinbarungen über Unterkunftskontingente, ausdrücklich ausgeschlossen. Ebenso ausgeschlossen ist das Kündigungsrecht nach § 649 BGB. Die nachfolgenden Bestimmungen über eine außerordentliche Kündigung wegen Mängeln der vertraglichen Leistung von APPINA, bzw. wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände bleiben hiervon unberührt.
8.2. „Stornierung“ im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen ist sowohl die Ausübung eines vertraglich vereinbarten Rücktrittsrechts, als auch jede sonstige Erklärung des AG über die Nichtabnahme einzelner vertraglicher Leistungen oder der gesamten vertraglichen Leistungen.
8.3. Vertraglich vereinbarte Rechte zur Stornierung sind grundsätzlich in Textform auszuüben, soweit im Einzelfall nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist.
8.4. Für die Rechtzeitigkeit von Stornierungserklärungen kommt es auf den Zugang bei APPINA zu geschäftsüblichen Zeiten an, bei telefonischen Stornierungsankündigungen auf den Eingang der Stornierungserklärungen (Stornierungsbestätigung) in Textform beim Leistungserbringer, Außendienstmitarbeiter oder sonstige Dritte sind nicht bevollmächtigt, Stornierungserklärungen entgegenzunehmen.
8.5. Im Falle der Stornierung oder der Nichtabnahme ohne eine diesbezügliche Erklärung des AG stehen APPINA die vertraglich vereinbarten pauschalen oder konkret bezifferten Entschädigungen zu.
8.6. Sind solche pauschalen oder konkreten Entschädigungen im Einzelfall nicht vereinbart worden, so stehen APPINA folgende Entschädigungen zu, bei deren Berechnung die gewöhnlich ersparten Aufwendungen und die gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt sind. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des AG wie folgt berechnet:
Bis 32 Tage vor Reisebeginn entstehen keine Stornokosten – es sei denn eine unwiederbringliche Anzahlung an APPINA war Vertragsbestandteil, vom 31.-22. Tag 20 %, vom 21.-11. Tag 50 % und ab dem 10 Tag 80 %, und ab dem 3. Tag 90 % der Leistungen.
8.7. Dem AG bleibt es in jedem Fall der Berechnung der im Einzelfall vereinbarten oder der vorstehend aufgeführten pauschalierten Stornokosten durch APPINA vorbehalten, APPINA nachzuweisen, dass ihr überhaupt kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, als die jeweils geforderte Pauschale.
8.8. APPINA behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit APPINA nachweist, dass ihr wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist APPINA verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
8.9. Für Ersatzteilnehmer gilt folgende Regelung:
a) Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, ist der AG jederzeit berechtigt, namentlich bestimmte Reiseteilnehmer gegen andere Reiseteilnehmer auszutauschen.
b) Erfolgt dies nach Ablauf vereinbarter Meldefristen für Teilnehmernamen oder Zimmerlisten, so kann APPINA hierfür ein Bearbeitungsentgelt in vereinbarter Höhe, ohne ausdrückliche Vereinbarung von
€ 25,- pro Teilnehmer verlangen.
c) Etwaige Mehrkosten, die durch den Teilnehmerwechsel, insbesondere für eine Ticketumschreibung durch den Leistungserbringer, entstehen, trägt der AG.
d) APPINA kann Teilnehmerwechseln widersprechen, wenn Ersatzteilnehmer den besonderen Anforderungen an die Inanspruchnahme der jeweiligen Reiseleistungen (insbesondere auch unter gesundheitlichen Gesichtspunkten) oder der Reise als solcher (insbesondere Einreise- oder Gesundheitsvorschriften) nicht entsprechen oder der Teilnahme des Ersatzteilnehmers gesetzliche oder behördliche Vorschriften entgegenstehen oder wenn zur Ermöglichung der Ersatzteilnahme zwingende organisatorische Maßnahmen für APPINA objektiv unmöglich oder objektiv unzumutbar sind.
e) Ergeben sich aus dem Teilnehmerwechsel Auswirkungen auf Unterkunftsbelegungen, Platzzuweisungen in Verkehrsmitteln oder in anderer Weise auf den Reiseablauf, so gehen hieraus entstehende Folgen und Kosten zu Lasten des AG.
8.10. Ein Anspruch des AG nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart oder anderer Umstände der Reiseleistungen und des Reiseablaufs (Umbuchung) besteht ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung nicht. Wird auf Wunsch des AG dennoch eine Umbuchung vorgenommen, so kann APPINA ein Umbuchungsentgelt pro Umbuchungsvorgang erheben. Soweit vor der Zusage der Umbuchung nichts anderes im Einzelfall vereinbart ist, beträgt das Umbuchungsentgelt jeweils bis zu dem Zeitpunkt des Beginns der zweiten vertraglich vereinbarten Stornostaffel € 25,- pro Umbuchungsvorgang. Umbuchungswünsche des AG, die nach Ablauf dieser Frist erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur Stornierung zu nach den vertraglich im Einzelfall vereinbarten oder in diesen Vertragsbedingungen festgelegten Stornierungsregelungen, verbunden mit einer neuen Buchung, erfolgen. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
9. Kontingentsreduzierungen und Mindestteilnehmerzahlen
9.1. Eine kostenfreie Reduzierung oder Einschränkung von Teilnehmerzahlen, Leistungen und Kontingenten (insbesondere auch hinsichtlich des Umfangs von Verpflegungsleistungen, der Zahl entgeltpflichtiger Ausflüge und Besichtigungen und sonstiger Zusatzleistungen) ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung zwischen dem AG und APPINA möglich. Ansonsten gelten die vorstehenden Bestimmungen über die entgeltpflichtige Stornierung entsprechend.
9.2. Sind zwischen dem AG und APPINA Mindestteilnehmerzahlen vereinbart, so gilt:
a) Ist vereinbart, dass der AG berechtigt ist, bei Nichterreichen einer von ihm ausgeschriebenen Mindestteilnehmerzahl vom Vertrag mit APPINA bis zum Ablauf einer vereinbarten Frist zurückzutreten, so hat der AG APPINA fortlaufend, mindestens wöchentlich, über die aktuellen Teilnehmerzahlen zu unterrichten. Eine Verlängerung der Frist zum kostenlosen Rücktritt muss ausdrücklich vereinbart sein. Steht fest, dass die Mindestteilnehmerzahl erreicht ist, ist dies APPINA unverzüglich mitzuteilen.
b) Wird eine erreichte Mindestteilnehmerzahl nach Ablauf der vereinbarten Frist für einen kostenfreien Rücktritt des AG vom Vertrag mit APPINA durch die Ausübung des normalen gesetzlichen Rücktrittsrechts von Teilnehmern bei Pauschalreiseverträgen gem. § 651h BGB unterschritten, so berechtigt dies den AG nicht zur nachträglichen Ausübung des kostenfreien Rücktrittsrechts. Vielmehr ist eine Stornierung der Reiseleistungen, einzeln oder insgesamt in diesem Fall nur nach den im Einzelfall oder nach diesen Bedingungen vereinbarten Stornierungsregelungen möglich.
c) Wird die erreichte Mindestteilnehmerzahl nach Ablauf der vereinbarten Frist für einen kostenfreien Rücktritt des AG durch Rücktritte von Teilnehmern einer Pauschalreise wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe gem. § 651h Absatz 3 BGB unterschritten, so gelten die nachfolgenden Bestimmungen über die Kündigung wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände entsprechend.
9.3 Die vorstehenden Bestimmungen gelten, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, sinngemäß auch für Vereinbarungen über Teilnehmerzahlen, die sich auf den Preis oder auf Freiplätze oder sonstige Konditionen auswirken, insbesondere also auch für teilnehmerabhängige Staffelpreise.
10. Obliegenheiten des AG bei Mängelanzeigen von Reisenden; Kündigung wegen Mängeln oder unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände
10.1. Mängelanzeige und Abhilfeverlangen der Reisenden gegenüber dem AG im Sinne des § 651o BGB, die Leistungen der APPINA betreffen, sind unverzüglich und unter Ausnutzung aller am Reiseort zumutbarer Weise zur Verfügung stehenden Kommunikationsmittel an APPINA über die in den Reiseunterlagen angegebenen Kommunikationsdaten von APPINA zu richten.
10.2. Der AG hat zusätzlich alle gegenüber dem AG vorgebrachten Mängelanzeigen und Abhilfeverlangen von Reiseteilnehmern während der Reise, die sich ganz oder teilweise auf Leistungen der APPINA beziehen, in geeigneter Weise zu dokumentieren und mit einer Stellungnahme des AG zum jeweiligen Sachverhalt an APPINA innerhalb von 3 Wochen nach Beendigung der Reiseleistungen zu übersenden. Die Stellungnahme hat Angaben zur Begründetheit der Reklamation, den ggfls. veranlassten Maßnahmen und zu geeigneten Nachweisen (Beweisangeboten) zur Ablehnung von Ansprüchen des Reisenden nach der Reise zu enthalten.
Der AG ist mit vertraglichen Ansprüchen gegenüber APPINA ausgeschlossen, soweit die Abwehr von Ansprüchen des Reisenden wegen fehlender, falscher oder unvollständiger Dokumentation ganz oder teilweise scheitert.
10.3. Eine Kündigung des AG vor oder nach Beginn des Vertrages bzw. der Reise oder Reiseleistungen wegen Mängeln der Reiseleistungen ist nur zulässig, wenn der AG der APPINA den Mangel angezeigt und eine angemessene Frist zur Abhilfe gesetzt hat, es sei denn, eine Mängelbeseitigung ist objektiv unmöglich, oder APPINA selbst die Abhilfe verweigert hat.
10.4. Wird die Erbringung der vertraglichen Leistungen infolge unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so gilt:
a) In diesem Fall kann der AG den Vertrag nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen kündigen.
- Die Kündigung ist in Textform zu erklären und mit den Umständen zu begründen, die nach Auffassung der kündigenden Vertragspartei die Kündigung rechtfertigen sollen. Erfolgt im Falle einer Kündigung durch den AG eine solche Berufung auf unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände mit entsprechender Begründung nicht, so wird die Erklärung des AG als gewöhnliche entgeltpflichtige Stornierung behandelt. Eine nachträgliche Berufung auf das Recht zur Kündigung wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände ist nicht möglich.
- Es rechtfertigen nur solche Umstände eine Kündigung wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände, die sich unmittelbar auf die Leistungserbringung durch APPINA auswirken. Wird demnach die Durchführung der Reise oder die Erbringung der Reiseleistungen durch Umstände erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, die im Risikobereich des AG liegen, so rechtfertigt dies eine Kündigung wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände nicht. Dies gilt bei vom AG selbst organisiertem Transport seiner Teilnehmer insbesondere für Straßensperrungen oder Sperrungen des Luftraumes, den Ausfall von Transportmitteln oder sonstigen Betriebsstörungen beim AG.
- Im Falle einer berechtigten Kündigung wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände kann APPINA dem AG Kosten in Höhe der Hälfte des Betrages in Rechnung stellen, welcher bei einer entgeltpflichtigen Stornierung zum Zeitpunkt des Zuganges der Kündigung bei APPINA angefallen wären. APPINA bleibt es vorbehalten, die Hälfte konkreter, zu beziffernder und zu belegender Kosten geltend zu machen. Dem AG bleibt es in allen Fällen vorbehalten, APPINA nachzuweisen, dass APPINA keine oder wesentlich geringere Kosten entstanden sind als diejenigen, die der Forderung zugrunde gelegt werden.
b) Umfassen die vertraglichen Leistungen von APPINA die Beförderung der Teilnehmer des AG, so sind Mehrkosten einer Rückbeförderung der Teilnehmer aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände während der Reise oder Veranstaltung in voller Höhe vom AG zu tragen.
c) Jedwede sonstige zusätzliche Kosten wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände während der Reise oder der Veranstaltung, insbesondere Personalmehrkosten des AG sowie Kosten einer über den Reise-/Vertragszeitraum von Unterbringungsleistungen hinaus verlängerten Aufenthalt der Teilnehmer des AG am Veranstaltungs-/Reiseort trägt der AG.
11. Obliegenheiten des AG bei Personen- und Sachschäden während der Reise; Behandlung von Reklamationen, Rechtsstreitigkeiten mit Kunden, Reiseunterlagen
11.1. Der AG ist verpflichtet, APPINA unverzüglich von Personen- und Sachschäden während der Reise oder Veranstaltung zu unterrichten, soweit in Betracht kommt, dass APPINA bezüglich solcher Ereignisse dem AG oder seinen Teilnehmern gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet sein könnte. Soweit dem AG von APPINA hierzu eine Notfallnummer von APPINA bekannt gegeben wurde, hat er diese seinen Reiseleiter oder sonstigen Beauftragten mitzuteilen.
11.2. Der AG hat im Falle eines solchen Ereignisses alle Beweismittel, insbesondere Namen und Anschriften von in Betracht kommenden Zeugen zu sichern. Er hat eine polizeiliche Aufnahme des Ereignisses sowie der Sicherstellung der Daten und Unterlagen entsprechender Ermittlungsbehörden zu veranlassen.
11.3. Der AG hat alle Maßnahmen zu ergreifen, welche einen Ausschluss oder eine Minderung eintretender Schäden bewirken können.
11.4. Der AG ist verpflichtet, durch entsprechende Anweisungen an Reiseleiter, Mitarbeiter oder sonstige Beauftragte die Umsetzung der vorstehenden Verpflichtungen sicherzustellen.
11.5. Will der AG gegenüber APPINA Ansprüche aufgrund des Umstandes geltend machen, dass Teilnehmer seiner Reisen an ihn entsprechende Ansprüche gerichtet haben, so hat er APPINA unverzüglich durch Übermittlung aller Informationen und Unterlagen, insbesondere der Beschwerdeschreiben zu unterrichten. Diese Pflicht zur Unterrichtung umfasst auch die Information von APPINA durch den AG, ob und inwieweit dieser hinsichtlich der gegen ihn geltend gemachten Ansprüche über eine Haftpflichtversicherung verfügt, er dieser den Vorgang gemeldet hat, sowie gegebenenfalls die Mitteilung über die Kommunikationsdaten und die Schadensnummer dieser Haftpflichtversicherung.
11.6. Der AG hat vor einer Regulierung von Ansprüchen seiner Teilnehmer, soweit er diesbezüglich Ansprüche gegenüber APPINA geltend machen will, eine Abstimmung mit APPINA vorzunehmen. Unterbleibt eine solche Abstimmung, so kann der AG gegenüber APPINA im Wege des Schadensersatzes oder der Minderung nur die Beträge beanspruchen, die dem Kunden nach den Vorgaben von Gesetz und Rechtsprechung zugestanden hätten.
11.7. Im Falle von Personenschäden grundsätzlich, im Falle von Sachschäden bei Forderungen der Kunden an ihn über 2.000,- € ist der AG auf entsprechende Aufforderung von APPINA hin verpflichtet, einen Rechtsstreit mit dem Kunden aufzunehmen und in diesem Rechtsstreit APPINA gerichtlich den Streit zu verkünden, soweit APPINA oder deren Haftpflichtversicherung diese Ansprüche dem Grunde oder der Höhe nach zurückweisen.
11.8. Der AG ist verpflichtet, Reiseunterlagen und sonstige Unterlagen auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Übereinstimmung mit den vertraglichen Vereinbarungen zu überprüfen und APPINA über inhaltliche Fehler oder fehlende Unterlagen unverzüglich zu unterrichten. Unterbleibt dies, obwohl der Fehler für den AG erkennbar war, gehen alle Folgen insoweit zu seinen Lasten, als APPINA dem Fehler bei unverzüglicher Anzeige hätte abhelfen können.
11.9. Der Versand von Reiseunterlagen, insbesondere Flugtickets, Eintrittskarten, Voucher sonstige Unterlagen erfolgt auf Risiko des Auftraggebers. APPINA haftet nicht für den Verlust solche Unterlagen auf dem Versandwege, soweit für diesen Verlust nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von APPINA oder seinen Erfüllungsgehilfen ursächlich geworden ist.
12. Haftungsbeschränkung
12.1. APPINA haftet nicht für Leistungen und Leistungsteile, gleich welcher Art, die – mit oder ohne Kenntnis von APPINA – vom AG zusätzlich zu den Leistungen von APPINA angeboten, organisiert, durchgeführt und/oder seinen Kunden zur Verfügung gestellt werden. Hierzu zählen insbesondere:
a) vom AG, organisierte An- und Abreisen zu dem mit APPINA vertraglich vereinbarten Reiseort und/oder zurück sowie Beförderungen während der Reise,
b) nicht im Leistungsumfang von APPINA enthaltene Veranstaltungen vor und nach der Reise und am Reiseort, Fahrten, Ausflüge, Begegnungen usw.
12.2. APPINA haftet insbesondere nicht für die Folgen und entstehende Kosten, insbesondere Beeinträchtigungen der von APPINA geschuldeten vertraglichen Leistungen und des Reiseablaufs insgesamt, die ursächlich durch den Verlauf, die Abwicklung und insbesondere etwaige Störungen und Ausfälle der vom AG selbst organisierten und durchgeführten Reiseleistungen, Besichtigungen Veranstaltungen, Begegnungen oder sonstigen Umständen verursacht wurden.
12.3. APPINA haftet nicht für Maßnahmen und Unterlassungen des AG und/oder seiner Verantwortlichen, Reiseleiter, Busfahrer oder eines von APPINA nur vermittelten Reiseleiters vor, während und nach der Reise, insbesondere nicht für mit APPINA nicht abgestimmte
a) Änderungen der vertraglichen Leistungen,
b) Weisungen an örtliche Führer; Leistungserbringer und Agenturen
c) Sonderabsprachen mit den verschiedenen Leistungserbringern,
d) Auskünften und Zusicherungen gegenüber seinen Kunden.
12.4. Soweit für die Gewährleistung und Haftung von APPINA gegenüber dem AG an den Reisepreis anzuknüpfen ist, ist ausschließlich der zwischen dem AG und APPINA vereinbarte Leistungspreis maßgeblich, ohne Berücksichtigung der Marge oder von Aufschlagen oder Zuschlägen jedweder Art, welche vom AG in den Reisepreis einkalkuliert oder zusätzlich erhoben werden.
12.5. Soweit Gewährleistung und Haftung von APPINA nicht auf Ansprüchen der Teilnehmer des AG ihm gegenüber aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen oder soweit APPINA bei anderen Ansprüchen APPINA nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt, ist die Haftung für Folgeschäden grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für Zahlungen des AG an seine Teilnehmer auf Schadensersatzansprüche wegen nutzlos vertaner Urlaubszeit sowie bezüglich des Ausbleibens von Folgebuchungen durch betroffene Teilnehmer oder Teilnehmergruppen des AG.
12.6. APPINA ist bei der Erbringung von Flugleistungen ausschließlich im Verhältnis zum AG, nicht im Verhältnis zu dessen Teilnehmern vertraglicher Luftfrachtführer im Sinne nationaler, internationaler und europarechtlicher Luftverkehrsbestimmungen. APPINA ist in keinem Fall ausführenden Luftfrachtführer.
12.7. APPINA haftet nicht für Angaben zu Preisen und Leistungen sowie für Personen- und Sachschäden bei Leistungen jeder Art, die nach den entsprechenden Hinweisen in der Prospektbeschreibung oder dem Angebot oder der Buchungsbestätigung oder sonstigen Unterlagen ausschließlich an den AG vermittelt werden. Eine etwaige Haftung von APPINA aus der Verletzung von Vermittlerpflichten bleibt hiervon unberührt.
12.8. Soweit auf Wunsch des AG und nach entsprechender vertraglicher Vereinbarung Begleitpersonen und Reiseleiter vermittelt werden, sind diese Personen weder Erfüllungs- noch Verrichtungsgehilfen von APPINA. Für deren Leistungen, Maßnahmen, Unterlassungen sowie etwaige Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten, insbesondere hierdurch verursachte Reisemängel, Beeinträchtigungen des Reiseablaufs, Leistungsausfälle sowie Personen- und Sachschäden haftet APPINA nicht, es sei denn, dass für einen entsprechenden Schaden oder das Entstehen entsprechender Ansprüche eine eigene Pflichtverletzung von APPINA, insbesondere im Rahmen eines vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Auswahlverschuldens, ursächlich geworden wären.
13. Verjährung von Ansprüchen
13.1. Für die Geltendmachung von Ansprüchen des AG gegenüber APPINA aus dem gesamten Vertrags- und Rechtsverhältnisse gilt:
13.2. Vertragliche Ansprüche des AG, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Inhabers, Geschäftsführers, von Mitarbeitern oder den Teilnehmern des AG, auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von APPINA oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von APPINA beruhen, verjähren in 3 Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von APPINA oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von APPINA beruhen.
13.3. Alle übrigen vertraglichen Ansprüche verjähren in 2 Jahren.
13.4. Die Verjährung von Ansprüchen nach den vorstehenden Bestimmungen beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der AG von den Tatsachen, die den Anspruch gegenüber APPINA begründen sowie von APPINA als Anspruchsgegner Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis erlangt haben müsste.
13.5. Bestimmungen über längere oder kürzere Verjährungsfristen in internationalen Bestimmungen und Abkommen sowie in Verordnungen der Europäischen Union, die auf das Rechts- oder Vertragsverhältnis zwischen APPINA und dem AG anzuwenden sind, bleiben unberührt. mit der Maßgabe, dass darin enthaltene längere Verjährungsfristen zu Gunsten des AG gelten, wenn solche längeren Verjährungsfristen auch in Verträgen zwischen Unternehmen bzw. Kaufleuten nicht wirksam abbedungen werden können.
13.6. Schweben zwischen dem AG und APPINA Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der AG oder APPINA die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
14. Abtretungsverbot, Gerichtsstand
14.1. Ohne ausdrückliche vorherige Vereinbarung mit APPINA ist es dem AG nicht gestattet, den Anspruch auf Erbringung der vertraglichen Reiseleistungen an Dritte, insbesondere an andere Reiseunternehmen abzutreten oder diesen die Leistung in anderer Weise zugänglich zu machen oder zur Verfügung zu stellen.
14.2. Die Abtretung jeder Gewährleistungs- und Schadensersatz-ansprüche des AG gegenüber APPINA an Dritte, insbesondere an Kunden, ist ausgeschlossen. Ebenso ausgeschlossen ist die Geltendmachung solcher Ansprüche durch Dritte im eigenen Namen aufgrund entsprechender Ermächtigung durch den AG. Gesetzliche Forderungsübergänge auf Arbeitgeber, Sozialversicherungsträger und Sonstige bleiben hiervon unberührt.
14.3. Ausschließlicher Gerichtsstand für jedwede Rechtsstreitigkeiten zwischen APPINA und dem AG ist der Ort des Hauptgeschäftssitzes von APPINA. Dies gilt nicht, soweit in deutschen gesetzlichen Vorschriften, internationalen Vorschriften und Abkommen, sowie in Verordnungen der Europäischen Union auf das Rechts- und Vertragsverhältnis anwendbare Vorschriften über den Gerichtsstand und die Gerichtsstandswahl enthalten sind, welche auch Verträgen zwischen Unternehmern nicht wirksam geändert oder abbedungen werden können.
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